Heute ist Dienstag, der 16. September 2025
Internat.Tag für die Erhaltung der Ozonschicht
 
Eine Bauernregel für September:
Wenn im September die Spinnen kriechen,
sie einen harten Winter riechen!
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DIE SATZUNG
Die Satzung des Vereins, gültig seit dem 27. März 2000
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verkehrs und Verschönerungsverein Speckhorn" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in Recklinghausen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" des Einkommenssteuergesetzes der Abschnitte A und B sowie der §§ 51 ff derAbgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Förderung der Jugend und der Altenpflege, der Übernahme von Gemeinschaftsaufgaben des alten Dorfes Speckhorn, insbesondere die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen der Dorfgemeinschaft gegenüber den drei beteiligten Städten und Verwaltungen in Recklinghausen, Marl und Oer-Erkenschwick. Dem Erhalt von Sitte und Brauchtum sowie dem Erhalt und der Weiterentwicklung des Gemeinwesens nicht zuletzt durch die Durchführung von hierzu geeigneten Veranstaltungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die persönliche, rechtliche und finanzielle Unterstützung bei Durchführung der obengenannten Aufgaben. Vereinsgebiet ist das Dorf Speckhorn innerhalb aller Außengrenzen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand und die darauffolgende Zahlung des ersten Beitrages.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie wird zum Ende eines Jahres wirksam, wenn die Austrittserklärung dem Vorstand bis zum 30.10. zugeht. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal statt.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten
- die Entgegennahme des Jahresberichtes
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder
- die Wahl des Vorstands
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Bestellung des oder der Kassenprüfer
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht gezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§8 Der Vorstand
besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- sowie bis zu acht Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten.

§9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Das Amt endet mit der Neuwahl eines Vorstandes. Der Vorsitzende und der Kassierer werden beim ersten Mal für die Zeit von drei Jahren gewählt.

§10 Beschlüsse des Vorstandes
werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nichts anderes in der Satzung vorgesehen ist. Er kann in Not- und Eilfällen Beschlüsse auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder andere geeignete Weise fassen, es sei denn, dass einem solchen Verfahren ein Mitglied des Vorstands unverzüglich widerspricht. Der zusammengetretene Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§11 Aufgaben des Vorsitzenden
1. Dem Vorsitzenden obliegt
- die Vorbereitung und Durchführung von Vorstandsbeschlüssen
- die Einberufung von Vorstandssitzungen mindestens zweimal jährlich
- die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen
- die Erstattung des Jahresberichtes des Vorstands
- die Gegenzeichnung von Protokollen der Sitzungen
2. Die Einberufung zu Sitzungen und Mitgliederversammlungen hat in geeigneter Weise schriftlich, telefonisch oder telegrafisch unter Wahrung einer angemessenen Frist möglichst unter Beifügung einer Tagesordnung zu erfolgen.

§12 Aufgaben des Kassierers
Der Kassierer führt die Kasse des Vereins. Er ist für das Rechnungswesen und die Erstattung des Rechenschaftsberichts verantwortlich. Jede Transaktion ist vom Kassierer gegenzuzeichnen. Ist der Kassierer an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, wird er/sie durch den/die erste/n Beisitzer/in vertreten.

§13 Protokoll / Beurkundung und Beschlüsse der Vereinsorgane
Über Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet wird. Sie muss den Anforderungen gemäß §§57, 58 BGB genügen. Die richtige Führung der Protokolle obliegt dem stell- vertretenden Vorsitzenden. Bei seiner Verhinderung obliegt sie dem Kassierer.
Sie kann anderweitig delegiert werden.

§14 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen und Mitteilungen, soweit sie gesetzlich notwendig sind, werden in geeigneter Weise in den Medien veröffentlicht.

§15 Ehrenamt
Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet, Aufwand entschädigt werden.

§16 Auflösung
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Kinderschutzbund, sofern dieser gemeinnützig ist, zu. Ansonsten der Stadt Recklinghausen, mit der Maßgabe die Mittel zweckgebunden für die katholische Grundschule an der Kühlstraße zu verwenden.
Wird der Verein aufgelöst, so führen zwei von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu wählende Liquidatoren die Liquidation durch.

Recklinghausen, den 27. März 2000
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